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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Einheitlichen Bedingungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH) sind die Bedingungen, zu denen in den Niederlanden niedergelassene Hotel- und Gaststättenbetriebe Dienstleistungen erbringen und Verträge abschließen. Die UVH sind bei der Handelskammer in Woerden hinterlegt und dort unter der Nummer 40482082 registriert.

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

In den UVH sowie in den Angeboten und Verträgen, für die die UVH gelten, haben die folgenden Worte jeweils folgende Bedeutung.

1.1 Gastronomiebetrieb
Die natürliche oder juristische Person oder das Unternehmen, das sich mit der Erbringung von Catering-Dienstleistungen befasst und Mitglied der Koninklijk Horeca Nederland ist.

1.2 Gastgeber
Die Person, die ein Gastgewerbeunternehmen beim Abschluss und der Ausführung von Gastgewerbeverträgen vertritt.

1.3 Bereitstellung von Bewirtungsdienstleistungen
Die Bereitstellung von Unterkünften und/oder Speisen und/oder Getränken und/oder die Bereitstellung von (Hallen-)Flächen und/oder Räumlichkeiten durch einen Gastronomiebetrieb mit allen damit verbundenen Tätigkeiten und Dienstleistungen im weitesten Sinne.

1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person oder das Unternehmen, die/der einen Verpflegungsvertrag mit einem Gastronomiebetrieb abgeschlossen hat.

1.5 Gast
Die natürliche(n) Person(en), der/denen eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen auf der Grundlage eines mit dem Kunden geschlossenen HOGA-Vertrags zu erbringen sind. Wenn in den UVH von Gast oder Kunde die Rede ist, sind sowohl der Gast als auch der Kunde gemeint, es sei denn, aus dem Inhalt der Bestimmung und ihrem Zweck ergibt sich zwangsläufig, daß nur einer der beiden gemeint sein kann.

1.6 Verpflegungsvertrag
Eine Vereinbarung zwischen einem HOGA-Betrieb und einem Kunden über eine oder mehrere HOGA-Dienstleistungen, die vom HOGA-Betrieb zu einem vom Kunden zu zahlenden Preis zu erbringen sind. Der Begriff Reservierung wird manchmal anstelle des Begriffs HOGA-Vertrag verwendet.

1.7 Hotellerie
Der Verpflegungsbetrieb, in dem die Erbringung von Verpflegungsdienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von Unterkunft besteht.

1.8 Restaurantbetrieb
Der Verpflegungsbetrieb, in dem die Erbringung von Verpflegungsdienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von Speisen und begleitenden Getränken besteht.

1.9 Gaststättengewerbe
Der Gastronomiebetrieb, in dem die Erbringung von Gastronomiedienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Abgabe von Alkohol besteht.

1.10 Hallenvermietung
Das Gaststättengewerbe, bei dem die Erbringung von Gaststättendienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von Räumlichkeiten besteht.

1.11 Reservierungswert (Wert der Verpflegungsvereinbarung)
Der erwartete Gesamtumsatz des HOGA-Betriebs einschließlich Dienstleistungsentgelten (Kurtaxe) und Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit einem mit einem Kunden abgeschlossenen HOGA-Vertrag, wobei diese Erwartung auf den in diesem HOGA-Betrieb geltenden Durchschnittswerten beruht.

1.12 Koninklijk Horeca Nederland
Der Koninklijk Verbond van Ondernemers in het Horeca- en Aanverwante Bedrijf "Horeca Nederland" oder ein Rechtsnachfolger davon.

1.13 Löschung
Die schriftliche Mitteilung des Kunden an den HOGA-Betrieb, daß eine oder mehrere der vereinbarten HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, oder die schriftliche Mitteilung des HOGA-Betriebes an den Kunden, daß eine oder mehrere der vereinbarten HOGA-Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden.

1.14 Nicht-Erscheinen
Die Nichtinanspruchnahme einer aufgrund eines HOGA-Vertrages zu erbringenden HOGA-Dienstleistung durch einen Gast ohne Kündigung.

1.15 Fraktion
Eine Gruppe von 10 oder mehr Personen, für die eine oder mehrere Verpflegungsdienstleistungen von einem Verpflegungsbetrieb im Rahmen einer oder mehrerer Verpflegungsverträge erbracht werden sollen, gilt als verbunden.

1.16 Einzelperson
Jede Person, die nicht zu einer Gruppe im Sinne der obigen Definition gehört.

1.17 Waren
Alle Waren, einschließlich Geld, Geldwerte und Geldinstrumente.

1.18 Korkenziehergeld
Der Betrag, der im Zusammenhang mit dem Verzehr von Getränken geschuldet wird, die nicht von einem HOGA-Betrieb in seinen Räumlichkeiten bereitgestellt werden.

1,19 Küchengebühr
Der Betrag, der im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln, die nicht von einem HOGA-Betrieb in seinen Räumlichkeiten bereitgestellt wurden, zu zahlen ist.

1,20 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, daß der HOGA-Betrieb in bezug auf einen oder mehrere Verpflegungsverträge mindestens einen bestimmten Umsatz erzielen wird.

Artikel 2 - Anwendbarkeit

2.1 Die UVH gelten unter Ausschluß aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Zustandekommen und den Inhalt aller HOGA-Verträge sowie für alle Angebote im Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieser HOGA-Verträge. Wenn darüber hinaus andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, haben die UVH im Falle eines Konflikts Vorrang.

2.2 Ein Abweichen von den UVH ist nur schriftlich und im Einzelfall möglich.

2.3 Die UVH erstrecken sich auch auf alle natürlichen und juristischen Personen, derer sich der HOGA-Betrieb beim Abschluß und/oder bei der Durchführung eines HOGA-Vertrages oder eines anderen Vertrages oder beim Betrieb des HOGA-Betriebes bedient oder bedient hat.

Klausel 3 - Abschluss von HOGA-Verträgen

3.1 Ein Gaststättenbetrieb kann jederzeit den Abschluss einer Gaststättenvereinbarung aus beliebigen Gründen ablehnen, es sei denn, die Ablehnung erfolgt ausschließlich aus einem oder mehreren Gründen, die in Artikel 429c des Strafgesetzbuches als Diskriminierung eingestuft sind.

3.2 Alle Angebote, die ein HOGA-Betrieb im Zusammenhang mit dem Abschluß eines HOGA-Vertrages macht, sind freibleibend und unter dem Vorbehalt "solange der Vorrat (oder die Kapazität) reicht". Beruft sich der HOGA-Betrieb innerhalb einer angemessenen Frist nach der Annahme durch den Kunden auf den genannten Vorbehalt, so gilt der beabsichtigte HOGA-Vertrag als nicht zustande gekommen.

3.3 Ein HOGA-Vertrag für (einen) Gast(e), der von Vermittlern (Schiffsmaklern, Reisebüros, Online-Reisebüros und anderen HOGA-Betrieben usw.) abgeschlossen wird, ob im Namen ihrer Beziehung(en) oder nicht, gilt als teilweise auf Rechnung und Risiko dieser Vermittler abgeschlossen. Der HOGA-Betrieb schuldet den Vermittlern keine Provision, unter welcher Bezeichnung auch immer, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Der (die) Gast(e) und der (die) Vermittler haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung des geschuldeten Betrags.

Artikel 4 - Optionsrecht

4.1 Ein Optionsrecht ist das Recht eines Kunden, den Verpflegungsvertrag einseitig durch die bloße Annahme eines gültigen Angebots des Gaststättenunternehmens abzuschließen.

4.2 Ein Optionsrecht kann nur schriftlich eingeräumt werden. Ein Optionsrecht kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbart werden. Das Optionsrecht erlischt, wenn der Optionsinhaber angegeben hat, dass er das Optionsrecht nicht ausüben will, oder wenn die festgelegte Laufzeit abgelaufen ist, ohne dass der Optionsinhaber angegeben hat, dass er das Optionsrecht ausüben will.

4.3 Ein Optionsrecht kann vom HOGA-Betrieb nicht widerrufen werden, es sei denn, ein anderer potentieller Kunde unterbreitet dem HOGA-Betrieb ein Angebot zum Abschluß eines HOGA-Vertrages über die Gesamtheit oder einen Teil der noch ausstehenden HOGA-Dienstleistungen zur Option. In diesem Fall ist der Optionsinhaber vom HOGA-Betrieb über dieses Angebot zu unterrichten, woraufhin der Optionsinhaber innerhalb einer vom HOGA-Betrieb gesetzten Frist zu erklären hat, ob er das Optionsrecht in Anspruch nehmen will oder nicht. Erklärt der Optionsinhaber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, daß er das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen will, so erlischt das Vorkaufsrecht.

Klausel 5 - Allgemeine Rechte und Pflichten des HOGA-Betriebs

5.1 Unbeschadet der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen ist der HOGA-Betrieb aufgrund des HOGA-Vertrages verpflichtet, die vereinbarten HOGA-Dienstleistungen zu den vereinbarten Zeiten auf die in diesem HOGA-Betrieb übliche Weise zu erbringen.

5.2 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit und ohne Vorankündigung berechtigt, die Erbringung von HOGA-Dienstleistungen an einen Gast zu beenden, wenn der Gast gegen die Hausordnung und/oder die Verhaltensregeln verstößt oder sich auf andere Weise so verhält, daß die Ordnung und Ruhe im HOGA-Betrieb und/oder der normale Betriebsablauf gestört werden. In diesem Fall hat der Gast den HOGA-Betrieb auf die erste Aufforderung hin zu verlassen. Kommt der Kunde auf andere Weise seinen Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb nicht vollständig nach, so ist der HOGA-Betrieb berechtigt, die Erbringung von Dienstleistungen auszusetzen. Der HOGA-Betrieb kann von diesen Befugnissen nur Gebrauch machen, wenn die Art und die Schwere der vom Gast begangenen Verstöße nach vernünftigem Ermessen des HOGA-Betriebs ausreichenden Anlaß dazu geben.

5.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, nach Rücksprache mit den örtlich zuständigen Behörden den HOGA-Vertrag außergerichtlich aufzulösen, wenn die begründete Befürchtung besteht, daß die öffentliche Ordnung gestört wird. Macht der HOGA-Betrieb von diesem Recht Gebrauch, so ist der HOGA-Betrieb dem Kunden gegenüber zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet.

5.4 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, irgendwelches Eigentum des Gastes anzunehmen und/oder in Verwahrung zu nehmen. Das Vorstehende bedeutet, daß der HOGA-Betrieb nicht verantwortlich und/oder haftbar ist für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von Eigentum des Gastes, dessen Annahme und/oder Verwahrung der HOGA-Betrieb verweigert hat.

5.5 Wenn der HOGA-Betrieb dem Gast eine Gebühr für die Annahme und/oder Verwahrung von Waren in Rechnung stellt, hat der HOGA-Betrieb unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 12 diese Waren mit aller Sorgfalt zu behandeln.

5.6 Der HOGA-Betrieb ist nicht verpflichtet, ein Haustier des Gastes aufzunehmen und kann die Aufnahme an Bedingungen knüpfen. Die Zulassung von Assistenzhunden unterliegt der/den gesetzlichen Regelung(en), einschließlich der darin genannten Ausnahmen.

Artikel 6 - Allgemeine Pflichten des Gastes

6.1 Der Gast ist verpflichtet, die im HOGA-Betrieb geltende Haus- und Verhaltensordnung zu beachten und die angemessenen Anweisungen des HOGA-Betriebs zu befolgen. Der HOGA-Betrieb hat die Haus- und Verhaltensregeln an einer gut sichtbaren Stelle auszuhängen oder schriftlich zu übermitteln. Angemessene Anweisungen können mündlich erteilt werden.

6.2 Der Gast ist verpflichtet, bei angemessenen Aufforderungen des HOGA-Betriebs im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten, unter anderem in bezug auf Sicherheit, Kennzeichnung, Lebensmittelsicherheit/Hygiene und Begrenzung von Belästigungen, mitzuwirken. UNIFOR

Artikel 7 - Buchung

7.1 Ist der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach der reservierten Zeit eingetroffen, kann der HOGA-Betrieb die Reservierung als storniert betrachten, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 9 und 9A.

7.2 Das Bewirtungsunternehmen kann die Reservierung an Bedingungen knüpfen.

Klausel 8 - Verpflegungsdienstleistung, bestehend aus der Bereitstellung einer Unterkunft und/oder der Bereitstellung von (Raum-)Flächen und/oder Gelände und/oder Gelände

8.1 Im Falle einer Unterbringung teilt der HOGA-Betrieb im voraus mit, wann die Unterkunft dem Gast zur Verfügung gestellt wird und bis zu welchem Zeitpunkt der Gast ausgecheckt haben muß.

8.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, die Unterkunftsreservierung als storniert zu betrachten, wenn der Gast am ersten Tag der Reservierung nicht bis 18.00 Uhr eingecheckt hat oder wenn der Gast nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, daß er zu einem späteren Zeitpunkt eintreffen wird, und der HOGA-Betrieb dem nicht widersprochen hat. Das Vorstehende gilt unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 9 und 9A.

8.3 Der HOGA-Betrieb ist berechtigt, den Gast aufzufordern, eine andere, gleichwertige Unterbringung in bezug auf die Unterkunft oder den (Veranstaltungs-)Raum und/oder das Gelände zu akzeptieren, als gemäß dem HOGA-Vertrag zur Verfügung gestellt werden sollte. Der Gast kann diese Alternative ablehnen. Im letzteren Fall hat der Gast das Recht, den HOGA-Vertrag, auf den sich die vorgenannte Aufforderung des HOGA-Betriebs bezieht, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aufgrund anderer HOGA-Verträge.

Artikel 9 - Stornierungen durch Firmenkunden

Dieser Artikel gilt nur für Kunden, die im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln.

9.1 Stornierung durch Firmenkunden, allgemein

9.1.1 Der Kunde ist berechtigt, einen Verpflegungsvertrag gegen Zahlung der Stornogebühr zu stornieren. Trifft der Kunde nicht innerhalb einer halben Stunde nach der vereinbarten Zeit ein, so wird davon ausgegangen, daß der Kunde storniert hat, und er schuldet die Stornogebühr. Trifft der Kunde erst eine halbe Stunde (oder später) nach der vereinbarten Zeit ein, kann der HOGA-Betrieb entweder diese Stornierungskosten geltend machen oder den HOGA-Vertrag dennoch erfüllen und vom Kunden die vollständige Zahlung des HOGA-Vertrags verlangen.

9.1.2 Der HOGA-Betrieb kann dem Kunden mindestens einen Monat, bevor die erste HOGA-Dienstleistung auf der Grundlage des betreffenden HOGA-Vertrages zu erbringen ist, erklären, daß er bestimmte Personen gemeinsam als Gruppe betrachten wird. In diesem Fall gelten alle Bestimmungen für Gruppen für diese Personen.

9.1.3 Die Bestimmungen der Artikel 13.1 und 14.4 gelten auch für Annullierungen.

9.1.4 Bei Nichterscheinen ist der Kunde in jedem Fall zur Zahlung des Buchungswertes verpflichtet.

9.1.5 Wenn nicht alle vereinbarten HOGA-Dienstleistungen storniert werden, gelten die folgenden Bestimmungen anteilig für die stornierten HOGA-Dienstleistungen.

9.2 Stornierung einer Verpflegungsdienstleistung, die in der Bereitstellung einer Unterkunft besteht, durch Geschäftskunden.

9.2.1 Einzelpersonen

Wird für eine oder mehrere Personen eine Reservierung nur für die Übernachtung mit oder ohne Frühstück vorgenommen, so gelten für die Annullierung dieser Reservierung die folgenden Prozentsätze des vom Kunden an den HOGA-Betrieb zu zahlenden Reservierungswerts (sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde):

  • bei einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem Starttermin wird keine Entschädigung fällig.
  • Im Falle einer Stornierung mehr als 14 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 15% des Buchungswerts;
  • bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 35% des Reservierungswerts;
  • im Falle einer Stornierung mehr als 3 Tage vor dem Startdatum, wird der Kunde 60% des Buchungswertes schulden;
  • bei einer Stornierung mehr als 24 Stunden vor Reiseantritt schuldet der Kunde 85% des Reservierungswerts;
  • im Falle einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem Startdatum, wird der Kunde 100% des Buchungswertes schulden;

9.2.2 Gruppen

Wurde für eine Gruppe nur eine Unterkunft mit oder ohne Frühstück gebucht, so gilt für die Stornierung dieser Buchung Folgendes (sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde).

Im Falle einer Annullierung vor dem Zeitpunkt, zu dem gemäß dem HOGA-Vertrag die erste HOGA-Dienstleistung zu erbringen ist, nachstehend "Anfangsdatum" genannt, ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb die folgenden Prozentsätze des Reservierungswerts zu zahlen, die der Kunde im Falle einer Annullierung zu zahlen hat:

  • bei einer Stornierung mehr als 3 Monate vor dem Starttermin wird keine Entschädigung fällig.
  • bei einer Stornierung mehr als 2 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens schuldet der Kunde 15% des Reservierungswerts;
  • Im Falle einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens schuldet der Kunde 35% des Reservierungswerts;
  • bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 60% des Buchungswerts;
  • Im Falle einer Stornierung mehr als 7 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 85% des Buchungswertes;
  • Im Falle einer Stornierung weniger als 7 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 100% des Buchungswertes;

9.3 Stornierung einer Verpflegungsdienstleistung, die in der Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken besteht, durch Geschäftskunden.

9.3.1 Gruppen

Wenn für eine Gruppe eine Reservierung nur für eine HOGA-Dienstleistung, die aus der Bereitstellung von Speisen und/oder Getränken besteht (Tischreservierung), vorgenommen wird, gelten für die Annullierung die folgenden Prozentsätze des Reservierungswerts, die der Kunde im Falle der Annullierung an den HOGA-Betrieb zu zahlen hat:

Wenn ein Menü vereinbart wurde:

  • bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 0% des Reservierungswerts;
  • Bei einer Stornierung 14 Tage oder weniger, aber mehr als 7 Tage vor dem Datum des Inkrafttretens, schuldet der Kunde 25%;
  • bei einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor Reiseantritt schuldet der Kunde 50% des Buchungswerts;
  • Bei einer Stornierung 3 Tage oder weniger vor Reiseantritt schuldet der Kunde 75% des Buchungswertes;

Wenn kein Menü vereinbart wurde:

  • im Falle einer Stornierung mehr als 48 Stunden vor dem Starttermin, wird der Kunde 0% des Buchungswertes schulden;
  • im Falle einer Stornierung weniger als 48 Stunden vor dem Starttermin, wird der Kunde 50% des Buchungswertes schulden;

9.4 Annullierung anderer Verpflegungsverträge durch Geschäftskunden

9.4.1 Für die Annullierung aller Reservierungen, die nicht unter die Paragraphen 9.2 und 9.3 fallen, gelten die folgenden Prozentsätze des Reservierungswerts, die der Kunde im Falle der Annullierung an den HOGA-Betrieb zu zahlen hat:

9.4.2 Wenn eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen wird, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:

  • bei einer Stornierung mehr als 6 Monate vor dem Starttermin wird keine Entschädigung fällig.
  • bei einer Stornierung mehr als 3 Monate vor dem Starttermin schuldet der Kunde 10% des Reservierungswertes;
  • bei einer Stornierung mehr als 2 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens schuldet der Kunde 15% des Reservierungswerts;
  • Im Falle einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens schuldet der Kunde 35% des Reservierungswerts;
  • bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 60% des Buchungswerts;
  • Im Falle einer Stornierung mehr als 7 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 85% des Buchungswertes;
  • Im Falle einer Stornierung weniger als 7 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 100% des Buchungswertes;

 

9.4.3 Wurde eine Reservierung für eine oder mehrere Personen vorgenommen, so gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:

  • bei einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem Starttermin schuldet der Kunde 0% des Reservierungswertes;
  • Im Falle einer Stornierung mehr als 14 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 15% des Buchungswerts;
  • bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 35% des Reservierungswerts;
  • im Falle einer Stornierung mehr als 3 Tage vor dem Startdatum, wird der Kunde 60% des Buchungswertes schulden;
  • bei einer Stornierung mehr als 24 Stunden vor Reiseantritt schuldet der Kunde 85% des Reservierungswerts;
  • im Falle einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem Starttermin, wird der Kunde 100% des Buchungswertes schulden;

 

9.5 Annullierung von Verträgen mit Geschäftskunden durch den HOGA-Betrieb

9.5.1 Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ist der HOGA-Betrieb berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9.5.2 Wenn der HOGA-Betrieb eine HOGA-Dienstleistung für die Bereitstellung von Speisen und Getränken annulliert, gelten die Paragraphen 9.1.1 und 9.3.1 entsprechend, wobei Kunde und HOGA-Betrieb ausgetauscht werden.

9.5.3 Kündigt der HOGA-Betrieb einen anderen HOGA-Vertrag als den in Paragraph 9.5.2 genannten, finden die Paragraphen 9.1.1 und 9.2.2 entsprechend Anwendung, wobei Kunde und HOGA-Betrieb ausgetauscht werden.

9.5.4 Der HOGA-Betrieb ist jederzeit berechtigt, einen HOGA-Vertrag zu kündigen, ohne zur Zahlung der vorgenannten Beträge verpflichtet zu sein, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, daß die im HOGA-Betrieb aufgrund dieses HOGA-Vertrages abzuhaltende Veranstaltung einen so anderen Charakter hat, als aufgrund der Erklärung des Kunden oder aufgrund der Kapazität des Kunden oder der Gäste zu erwarten war, daß der HOGA-Betrieb den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn ihm die tatsächliche Art der Veranstaltung bekannt gewesen wäre. Macht der HOGA-Betrieb von diesem Recht Gebrauch, nachdem die betreffende Veranstaltung begonnen hat, so ist der Kunde verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten HOGA-Dienstleistungen zu bezahlen, während die Verpflichtung des Kunden, den Rest zu bezahlen, erlischt. In diesem Fall wird die Bezahlung der HOGA-Dienstleistungen zeitproportional berechnet.

9.5.5 Anstelle der Ausübung seiner Befugnis gemäß Paragraph 9.5.4 ist der HOGA-Betrieb berechtigt, weitere Anforderungen an den Ablauf der betreffenden Zusammenkunft zu stellen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß diese Anforderungen nicht erfüllt sind oder werden, so ist der HOGA-Betrieb dennoch berechtigt, das Recht gemäß Paragraph 9.5.4 auszuüben.

9.5.6 Wenn und soweit der HOGA-Betrieb auch als Reiseveranstalter im Rechtssinne auftritt, gilt für Reiseverträge im Rechtssinne das Folgende. Der HOGA-Betrieb kann einen wesentlichen Punkt des Reisevertrags aus wichtigen Gründen ändern, die dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt werden. Der HOGA-Betrieb kann den Reisevertrag auch in einem anderen als einem wesentlichen Punkt ändern, und zwar aufgrund wichtiger Umstände, die dem Kunden unverzüglich mitgeteilt werden. Bis zwanzig Tage vor Reisebeginn kann der HOGA-Betrieb den Reisepreis im Zusammenhang mit einer Änderung der Beförderungskosten, einschließlich der Treibstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der geltenden Wechselkurse, erhöhen. Lehnt der Reisende eine Änderung im vorgenannten Sinne ab, so kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.

9A.1 Stornierung durch Privatkunden, allgemein

9A1.1 Der Kunde ist berechtigt, einen HOGA-Vertrag jederzeit zu kündigen. Die damit verbundenen Kosten unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen, sofern in dieser Klausel nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

9A.2 Stornierung einer Verpflegungsdienstleistung, die in der Bereitstellung einer Unterkunft besteht, durch private Kunden

9A.2.1 Einzelpersonen

Wird eine Reservierung nur für eine oder mehrere Personen vorgenommen, so gelten für die Annullierung dieser Reservierung die folgenden Prozentsätze des vom Kunden an den HOGA-Betrieb zu zahlenden Reservierungswerts (sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde): 

  • bei einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem Starttermin wird keine Entschädigung fällig.
  • Im Falle einer Stornierung mehr als 14 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 15% des Buchungswerts;
  • bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 35% des Reservierungswerts;
  • im Falle einer Stornierung mehr als 3 Tage vor dem Startdatum, wird der Kunde 60% des Buchungswertes schulden;
  • bei einer Stornierung mehr als 24 Stunden vor Reiseantritt schuldet der Kunde 85% des Reservierungswerts;
  • im Falle einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem Startdatum, wird der Kunde 100% des Buchungswertes schulden;

 

9A2.1.2 Ist die Unterbringung Teil einer Buchung, die auch andere Dienstleistungen umfasst, so gilt im Falle der Stornierung dieser Buchung Artikel 9A.2.1.1 für den Unterbringungsteil dieser Buchung. Für die anderen Dienstleistungen der Reservierung gilt Artikel 9A.1.1.

9A.2.2 Gruppen

9A.2.2.1 Wird für eine Gruppe eine Reservierung nur für die Unterbringung vorgenommen, so gilt für die Annullierung dieser Reservierung folgendes (es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart). Im Falle einer Annullierung vor dem Zeitpunkt, an dem gemäß dem HOGA-Vertrag die erste HOGA-Dienstleistung zu erbringen ist, nachstehend "Beginndatum" genannt, ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb die folgenden Prozentsätze des Reservierungswerts zu zahlen, die der Kunde im Falle einer Annullierung zu zahlen hat:

  • bei einer Stornierung mehr als 3 Monate vor dem Starttermin wird keine Entschädigung fällig.
  • bei einer Stornierung mehr als 2 Monate vor dem Datum des Inkrafttretens schuldet der Kunde 15% des Reservierungswerts;
  • Im Falle einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem Datum des Inkrafttretens schuldet der Kunde 35% des Reservierungswerts;
  • bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 60% des Buchungswerts;
  • Im Falle einer Stornierung mehr als 7 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 85% des Buchungswertes;
  • Im Falle einer Stornierung weniger als 7 Tage vor Reiseantritt schuldet der Kunde 100% des Buchungswertes;

 

9A.2.2.2 Ist die Unterbringung Teil einer Buchung, die auch andere Dienstleistungen umfasst, so gilt im Falle einer Stornierung dieser Buchung Artikel 9A.2.2.1 für den Unterbringungsteil dieser Buchung. Für die anderen Dienstleistungen der Reservierung gilt Artikel 9A.1.1.

9A.3 Aufhebung und Änderung von Verträgen mit Privatkunden durch den HOGA-Betrieb.

9A.3.1 Das Gastgewerbeunternehmen kann den Vertrag aus wichtigen Gründen kündigen.

9A.3.2 Wenn und soweit der HOGA-Betrieb auch als Reiseveranstalter im Rechtssinne auftritt, gilt für Reiseverträge im Rechtssinne das Folgende. Der HOGA-Betrieb kann einen wesentlichen Punkt des Reisevertrags aus wichtigen Gründen ändern, die dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt werden. Der HOGA-Betrieb kann den Reisevertrag auch in einem anderen als einem wesentlichen Punkt ändern, und zwar aufgrund wichtiger Umstände, die dem Kunden unverzüglich mitgeteilt werden. Bis zwanzig Tage vor Reisebeginn kann der HOGA-Betrieb den Reisepreis im Zusammenhang mit einer Änderung der Beförderungskosten, einschließlich der Treibstoffkosten, der fälligen Abgaben oder der geltenden Wechselkurse, erhöhen. Lehnt der Reisende eine Änderung im vorgenannten Sinne ab, so kann der HOGA-Betrieb den Reisevertrag kündigen.

Artikel 10 - Sicherheitsleistung und Zwischenzahlung

10.1 Der HOGA-Betrieb kann vom Kunden verlangen, beim HOGA-Betrieb eine Garantiekaution zu hinterlegen. Erhaltene Kautionen werden ordnungsgemäß verwaltet, dienen ausschließlich als Sicherheit für den HOGA-Betrieb und gelten ausdrücklich nicht als bereits realisierter Umsatz. Als weitere Sicherheit für den HOGA-Betrieb kann der HOGA-Betrieb vom Kunden verlangen, daß er bei der Erteilung der erforderlichen Auskünfte, einschließlich der Anfertigung eines Ausdrucks oder einer Kopie der Kreditkarte des Kunden, mitwirkt, um die Kaution und die Möglichkeit ihrer Einziehung so weit wie möglich zu sichern.

10.2 Der HOGA-Betrieb kann für bereits erbrachte HOGA-Dienstleistungen stets eine Zwischenzahlung verlangen.

10.3 Der HOGA-Betrieb kann von dem gemäß den vorstehenden Klauseln hinterlegten Betrag alle vom Kunden geschuldeten Beträge zurückfordern. Der Überschuß ist dem Kunden vom HOGA-Betrieb unverzüglich zu erstatten.

Artikel 11 - Umsatzgarantie

Wird eine Umsatzgarantie ausgestellt, so ist der Kunde verpflichtet, dem HOGA-Betrieb für den (die) betreffenden HOGA-Vertrag (-Verträge) mindestens den in der Umsatzgarantie genannten Betrag zu zahlen.

Klausel 12 - Haftung des HOGA-Betriebes

12.1 Der HOGA-Betrieb haftet dem Gast für Schäden, die sich aus einem Versäumnis des HOGA-Betriebs bei der Erfüllung des Vertrags ergeben, es sei denn, dieses Versäumnis ist dem HOGA-Betrieb oder den Personen, deren sich der HOGA-Betrieb bei der Erfüllung des Vertrags bedient, nicht zuzuschreiben.

12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Paragraph 5.5 haftet der HOGA-Betrieb nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Sachen, die von einem Gast, der sich dort niedergelassen hat, in den HOGA-Betrieb gebracht worden sind. Der Kunde stellt den HOGA-Betrieb von diesbezüglichen Ansprüchen der Gäste frei. Diese Bestimmungen gelten nicht, sofern die Beschädigung oder der Verlust vorsätzlich verursacht wurde oder ein grobes Verschulden des HOGA-Betriebs vorliegt.

12.3 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden an oder verursacht durch Fahrzeuge des Gastes, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht oder der HOGA-Betrieb hat ein grobes Verschulden.

12.4 Der HOGA-Betrieb haftet nicht für Schäden, die einer Person oder Sache unmittelbar oder mittelbar infolge eines Mangels oder einer Eigenschaft oder eines Umstandes an oder in einem beweglichen oder unbeweglichen Gut entstehen, dessen Inhaber, Pächter, Mieter oder Eigentümer der HOGA-Betrieb ist oder das dem HOGA-Betrieb anderweitig zur Verfügung steht, es sei denn, der Schaden ist die unmittelbare Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des HOGA-Betriebs.

12.5 Die Haftung des HOGA-Betriebs ist auf den Betrag begrenzt, der vernünftigerweise versicherbar ist.

12.6 Entsteht dem Gast ein Schaden an den zur Aufbewahrung übergebenen Waren, für die eine Zahlung gemäß Paragraph 5.5 geleistet wird, so ist der HOGA-Betrieb verpflichtet, den durch Beschädigung oder Verlust entstandenen Schaden an diesen Waren zu ersetzen. Für andere Güter, die in den hinterlegten Gütern enthalten sind, wird keine Entschädigung geschuldet.

12.7 Nimmt der HOGA-Betrieb Güter an oder werden Güter von irgend jemandem auf irgendeine Weise hinterlegt, aufbewahrt und/oder zurückgelassen, ohne daß der HOGA-Betrieb dafür eine Vergütung verlangt, so haftet der HOGA-Betrieb nicht für Schäden an oder im Zusammenhang mit diesen Gütern, die auf irgendeine Weise verursacht wurden, es sei denn, der HOGA-Betrieb hat diese Schäden vorsätzlich verursacht, oder die Schäden werden vorsätzlich verursacht, oder den HOGA-Betrieb trifft ein grobes Verschulden. In allen Fällen kann der HOGA-Betrieb nicht zum Ersatz von Schäden verpflichtet werden, die durch Waren verursacht werden, die sich in Waren befinden, die deponiert, aufbewahrt oder zurückgelassen werden, unabhängig davon, ob der HOGA-Betrieb dafür eine Vergütung vorsieht.

Artikel 13 - Haftung des Gastes und/oder Kunden

13.1 Der Kunde und der Gast und die sie begleitenden Personen haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die dem HOGA-Betrieb und/oder einem Dritten als direkte oder indirekte Folge eines zurechenbaren Mangels und/oder einer rechtswidrigen Handlung, wozu auch die Verletzung der Hausordnung gehört, die der Kunde und/oder der Gast und/oder die sie begleitenden Personen begangen haben, entstanden sind und/oder entstehen werden, sowie für alle Schäden, die durch Tiere und/oder Sachen, deren Eigentümer sie sind oder die unter ihrer Aufsicht stehen, verursacht werden.

Artikel 14 - Abrechnung und Zahlung

14.1 Der Kunde schuldet den im HOGA-Vertrag vereinbarten Preis. Die Preise sind auf Listen angegeben, die der HOGA-Betrieb an einer für den Gast sichtbaren Stelle aushängt oder die in einer Liste enthalten sind, die dem Kunden, gegebenenfalls auf dessen Wunsch, ausgehändigt wird oder die für den Kunden über digitale Quellen zugänglich ist. Eine Liste gilt als für den Kunden sichtbar ausgehängt, wenn sie in den normalerweise zugänglichen Bereichen des HOGA-Betriebs sichtbar ist.

14.2 Für besondere Dienstleistungen, wie die Benutzung von Garderobe, Garage, Safe, Wäscherei oder Reinigung, Telefon, Internet, Wifi, Zimmerservice, TV-Verleih und dergleichen, kann der HOGA-Betrieb ein zusätzliches Entgelt verlangen.

14.3 Alle Rechnungen, einschließlich derjenigen, die sich auf die Stornierung oder das Nichterscheinen beziehen, sind vom Kunden zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem sie ihm vorgelegt werden. Der Kunde muss die Zahlung in bar, per Banküberweisung oder per Girokonto veranlassen, sofern nicht anders vereinbart.

14.4 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer von ihnen oder beide dem HOGA-Betrieb aus irgendeinem Grund schulden. Sofern nicht anders vereinbart, gelten HOGA-Verträge als gemeinsam im Namen jedes Gastes geschlossen. Mit seinem Erscheinen erkennt der Gast an, daß der Kunde befugt war, ihn beim Abschluß des betreffenden HOGA-Vertrags zu vertreten.

14.5 Solange der Kunde nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb vollständig erfüllt hat, ist der HOGA-Betrieb berechtigt, alle Waren, die der Kunde in den HOGA-Betrieb mitgebracht hat, zu übernehmen und aufzubewahren, bis der Kunde alle seine Verpflichtungen gegenüber dem HOGA-Betrieb zur Zufriedenheit des HOGA-Betriebes erfüllt hat. Neben einem Pfandrecht steht dem HOGA-Betrieb in geeigneten Fällen ein Pfandrecht an den betreffenden Waren zu.

14.6 Wurde eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart, so sind alle Rechnungen über einen beliebigen Betrag vom Kunden innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum an den HOGA-Betrieb zu zahlen. Bei Versendung einer Rechnung ist der HOGA-Betrieb jederzeit berechtigt, einen Kreditbeschränkungszuschlag von 2% des Rechnungsbetrags in Rechnung zu stellen, der entfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen bezahlt.

14.7 Wenn und soweit die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, ist der Kunde in Verzug, ohne daß eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Nur wenn der Kunde eine natürliche Person (Verbraucher) ist, schickt der HOGA-Betrieb im Falle der Nichtzahlung einmal eine Inverzugsetzung mit einer Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen.

14.8 Ist der Kunde in Verzug, so hat er dem HOGA-Betrieb alle mit der Einziehung verbundenen Kosten zu erstatten. Außergerichtliche Inkassokosten werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.

14.9 Hat der HOGA-Betrieb Waren im Sinne von Paragraph 14.5 in seinem Besitz und ist der Kunde, von dem der HOGA-Betrieb die Waren in Besitz genommen hat, drei Monate lang in Verzug, so ist der HOGA-Betrieb berechtigt, diese Waren öffentlich oder privat zu verkaufen und den geschuldeten Betrag aus dem Erlös einzutreiben. Die mit dem Verkauf verbundenen Kosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden, und der HOGA-Betrieb kann diese ebenfalls aus dem Verkaufserlös eintreiben. Der Restbetrag, den der HOGA-Betrieb aus dem Verkaufserlös erzielt, wird dem Kunden ausgezahlt.

14.10 Jede Zahlung gilt ungeachtet eines Vermerks oder einer Bemerkung des Kunden zum Zeitpunkt der Zahlung als Verringerung der Schuld des Kunden gegenüber dem HOGA-Betrieb in der folgenden Reihenfolge:

  • Die Kosten der Ausführung
  • Gerichtliche und außergerichtliche Inkassokosten
  • Zinsen
  • Der Schaden
  • Die Hauptsumme

 

14.11 Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. Akzeptiert der HOGA-Betrieb ausländische Zahlungsmittel, so gilt der zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktwechselkurs. Der HOGA-Betrieb kann Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 10% des in Fremdwährung angebotenen Betrags in Rechnung stellen. Der HOGA-Betrieb kann dies durch Anpassung des geltenden Marktwechselkurses um bis zu 10% erreichen.

14.12 Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, andere Zahlungsmittel als Bargeld zu akzeptieren und kann die Annahme dieser anderen Zahlungsmittel an Bedingungen knüpfen.

Artikel 15 - Höhere Gewalt

15.1 Als höhere Gewalt für den HOGA-Betrieb, was bedeutet, daß ein durch sie verursachter Mangel dem HOGA-Betrieb nicht zugerechnet werden kann, gilt jeder vorhersehbare oder unvorhersehbare, vorhersehbare oder unvorhersehbare Umstand, der die Erfüllung des HOGA-Vertrages durch den HOGA-Betrieb derart beeinträchtigt, daß die Erfüllung des HOGA-Vertrages unmöglich oder schwierig wird.

15.2 Ist eine der Parteien einer Verpflegungsvereinbarung nicht in der Lage, eine Verpflichtung aus dieser Verpflegungsvereinbarung zu erfüllen, so ist sie verpflichtet, die andere Partei so schnell wie möglich zu benachrichtigen.

Artikel 16 - Fundsachen

16.1 Im Gebäude und in den Anlagen des HOGA-Betriebs verlorene oder zurückgelassene Gegenstände, die vom Gast gefunden werden, sind vom Gast so bald wie möglich an den HOGA-Betrieb zurückzugeben.

16.2 Das Eigentum an Gegenständen, die der rechtmäßige Eigentümer dem HOGA-Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Abgabe gemeldet hat, geht auf den HOGA-Betrieb über.

16.3 Wenn der HOGA-Betrieb dem Gast zurückgelassene Gegenstände zusendet, geschieht dies ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Gastes. Der HOGA-Betrieb ist niemals verpflichtet, Gegenstände zu versenden.

Artikel 17 - Kork- und Küchengebühren

17.1 Der HOGA-Betrieb kann dem Gast verbieten, eigene Speisen und/oder Getränke in den HOGA-Betrieb, einschließlich der Terrasse, mitzubringen. Gestattet der HOGA-Betrieb den Verzehr der vom Gast mitgebrachten Speisen und/oder Getränke, so kann der HOGA-Betrieb diese Gestattung an Bedingungen knüpfen, unter anderem an die Erhebung einer Korkgeld- und/oder Küchengebühr.

17.2 Die in den Klauseln 17.1 genannten Beträge werden im voraus vereinbart oder, falls keine vorherige Vereinbarung getroffen wurde, vom HOGA-Betrieb nach billigem Ermessen festgelegt.

Artikel 18 - Anwendbares Recht und Streitigkeiten

18.1 Auf die Verpflegungsverträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

18.2 Bei Streitigkeiten zwischen dem HOGA-Betrieb und einem Kunden (der keine natürliche Person ist und nicht in Ausübung eines Berufs oder Betriebs handelt) ist ausschließlich das zuständige Gericht am Wohnsitz des HOGA-Betriebs zuständig, es sei denn, ein anderes Gericht ist aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zuständig, und unbeschadet der Befugnis des HOGA-Betriebs, die Streitigkeit von dem Gericht entscheiden zu lassen, das ohne diese Klausel zuständig wäre.

18.3 Alle Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung.

18.4 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit aller anderen Klauseln. Sollte sich eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund als unwirksam erweisen, so wird davon ausgegangen, dass die Parteien eine wirksame Ersatzklausel vereinbart haben, die der unwirksamen Klausel in Umfang und Zweck am nächsten kommt.

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